Textilkennzeichnung
Die Textilkennzeichnung verpflichtet Hersteller und Händler, bei Textilerzeugnissen die vollständige Faserzusammensetzung anzugeben. Rechtsgrundlage ist die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TextilKennzVO, EU-Verordnung 1007/2011), die einheitliche Textilbezeichnungen und Angabepflichten für den gesamten EU-Markt vorschreibt.
Stand: August 2026
Was regelt die TextilKennzVO?
Die EU-Textilkennzeichnungsverordnung standardisiert, wie Textilerzeugnisse hinsichtlich ihrer Faserzusammensetzung gekennzeichnet werden müssen — mit dem Ziel, dass Verbraucher in der gesamten EU vergleichbare, verständliche Angaben vorfinden. Sie definiert zulässige Faserbezeichnungen (z. B. „Baumwolle“, „Polyester“, „Elasthan“) und schreibt vor, wie Mischungen anzugeben sind.
Die Verordnung gilt für Erzeugnisse, deren Gewicht zu mindestens 80 % aus Textilfasern besteht — darunter fallen nicht nur Kleidung, sondern auch bestimmte textile Haushaltswaren, Bezugsstoffe für Möbel und manche Bodenbeläge, sofern der Textilanteil diese Schwelle erreicht. Für reine Lederwaren, Pelze oder Produkte ohne relevanten Textilanteil greift die Verordnung dagegen nicht — hier gelten andere, produktspezifische Kennzeichnungsregeln. Zuständig für die Überwachung sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer; sie können Produktproben prüfen und bei Abweichungen zwischen deklarierter und tatsächlich enthaltener Faserzusammensetzung einschreiten.
Welche Angaben sind Pflicht?
| Anforderung | Umsetzung |
|---|---|
| Faserzusammensetzung | alle Fasern ab 5 % Anteil, in absteigender Reihenfolge |
| Zulässige Bezeichnungen | nur die in der Verordnung gelisteten Fasernamen |
| Sprache | Amtssprache des jeweiligen Ziellandes |
| Sichtbarkeit im Angebot | bereits auf der Produktseite, nicht erst am Etikett |
Fasern mit weniger als 5 % Anteil können unter „sonstige Fasern“ zusammengefasst werden, außer es handelt sich um besonders hervorgehobene Eigenschaften (z. B. „mit Elasthan“ auf der Verpackung beworben). Bei Produkten aus mehreren Teilen mit unterschiedlicher Faserzusammensetzung — etwa Oberstoff und Futter — muss grundsätzlich für jeden wesentlichen Teil eine eigene Faserangabe erfolgen, damit die Gesamtangabe nicht in die Irre führt. Reine Fantasiebegriffe oder Markennamen anstelle der in der Verordnung gelisteten Gattungsbezeichnungen sind unzulässig, selbst wenn sie sich technisch auf eine zulässige Faser beziehen.
Sonderfall: nichttextile Teile tierischen Ursprungs
Häufig übersehen wird eine Sonderregel für Kleidungsstücke und Accessoires mit nichttextilen Teilen tierischen Ursprungs — etwa Lederbesätze, Pelzbommel oder Horn- und Perlmuttknöpfe. Enthält ein Produkt solche Teile, schreibt die Verordnung die zusätzliche Angabe „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ unmittelbar bei der Faserzusammensetzung vor. Diese Kennzeichnung ist unabhängig davon erforderlich, wie klein der betroffene Teil ausfällt — ein einzelner Lederknopf an einer sonst rein textilen Jacke genügt bereits, um die Angabepflicht auszulösen. Für Shops mit Mode- oder Accessoire-Sortiment lohnt sich deshalb ein Blick auf Verschlüsse, Besätze und Verzierungen, nicht nur auf den Hauptstoff — gerade bei Wintermode mit Kunstpelz- oder Lederdetails wird dieser Zusatz in der Praxis regelmäßig vergessen, weil die Aufmerksamkeit ganz auf der Faserangabe des Hauptmaterials liegt.
Umsetzung in den Artikeldaten
Für Shops mit größerem Sortiment ist die Textilkennzeichnung vor allem eine Stammdatenaufgabe: Die Faserzusammensetzung muss pro Artikel und pro Variante (Farbe/Material kann variieren) im PIM-System oder direkt in der Artikelverwaltung hinterlegt und im Frontend ausgegeben werden. Bei internationalem Verkauf braucht es zusätzlich sprachabhängige Textbausteine, damit die Angabe automatisch in der jeweiligen Landessprache erscheint — eine manuelle Pflege pro Sprache skaliert bei größeren Sortimenten nicht.
Praktikabel ist ein strukturiertes Datenfeld pro Faseranteil (Fasername plus Prozentsatz) statt eines reinen Freitextfelds — so lassen sich Reihenfolge, Rundung auf ganze Prozentpunkte und die Übersetzung der zulässigen Fasernamen zentral steuern, statt sie bei jeder neuen Artikelanlage manuell korrekt zu formulieren. Liefern Lieferanten die Faserzusammensetzung nur als Foto des Pflegeetiketts, lohnt sich ein verbindlicher Prozess, der die Werte vor dem Livegang in strukturierte Felder überträgt — sonst wandert die Lücke direkt in den Shop. Marktplätze wie Amazon verlangen die Faserzusammensetzung inzwischen zusätzlich als eigenes strukturiertes Attribut im Produktdatenfeed, unabhängig von der Kennzeichnungspflicht im eigenen Shop — wer die Angabe zentral in der Warenwirtschaft oder im PIM pflegt, kann sie ohne doppelte Erfassung an alle Kanäle ausspielen.
Pflegesymbole sind keine Pflicht der TextilKennzVO
Ein verbreitetes Missverständnis betrifft Pflegesymbole für Waschen, Bügeln, Bleichen oder Trocknen: Sie sind in der EU nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern folgen dem freiwilligen internationalen Standard ISO 3758 (GINETEX-System). Wer sie anzeigt — was aus Kundensicht sinnvoll ist —, sollte sie sauber von der Pflichtangabe zur Faserzusammensetzung trennen, da beide unterschiedlichen Regelwerken folgen:
| Angabe | Rechtsgrundlage | Pflicht im EU-Handel? |
|---|---|---|
| Faserzusammensetzung | TextilKennzVO (EU) 1007/2011 | Ja |
| Nichttextile Teile tierischen Ursprungs | TextilKennzVO (EU) 1007/2011 | Ja, sofern vorhanden |
| Pflegesymbole (Waschen, Bügeln etc.) | ISO 3758 / GINETEX (privater Standard) | Nein, freiwillig |
| Herstellungsland („Made in …“) | von der TextilKennzVO nicht geregelt | Nein, über die TextilKennzVO nicht erfasst |
Für den Online-Shop heißt das: Die Pflichtangabe zur Faserzusammensetzung darf nicht fehlen, während fehlende oder unvollständige Pflegesymbole kein TextilKennzVO-Verstoß sind — auch wenn Kunden sie in der Praxis oft erwarten und sie deshalb aus Servicegründen sinnvoll bleiben.
Typische Fehler aus der Praxis
- Nur das Pflegeetikett als Quelle, ohne die Angabe strukturiert in die Artikeldaten zu übernehmen — bei Etikettenänderungen beim Lieferanten verpasst man Aktualisierungen.
- Fantasiebezeichnungen für Fasern, die nicht der Verordnung entsprechen, z. B. Markennamen statt zulässiger Gattungsbezeichnungen.
- Fehlende Übersetzung der Faserzusammensetzung bei internationalem Verkauf.
- Angabe erst im Lieferschein oder auf der Rechnung statt bereits im Online-Angebot, wo sie laut Verordnung sichtbar sein muss.
- Nichttextile Teile tierischen Ursprungs nicht gekennzeichnet — Lederbesätze, Pelzbommel oder Hornknöpfe an sonst textilen Produkten lösen eine eigene Angabepflicht aus, die in der Praxis häufig vergessen wird.
- Pflegesymbole mit der Pflichtangabe verwechselt — ein vollständiges Set an Waschsymbolen ersetzt nicht die gesetzlich vorgeschriebene Faserzusammensetzung, beide erfüllen unterschiedliche Zwecke.
Rechtssicher umsetzen
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — insbesondere Grenzfälle bei Mischprodukten oder Accessoires sollten geprüft werden. Textilkennzeichnung ist oft eng mit weiteren Compliance-Themen wie GPSR und Grundpreisangaben verknüpft, siehe auch unser Guide Online-Shop rechtssicher betreiben. Die strukturierte Abbildung solcher Pflichtangaben in Artikeldaten und Templates übernehmen wir als E-Commerce-Agentur — Kontakt aufnehmen.
Häufige Fragen zu Textilkennzeichnung
Reicht die Angabe „100 % Baumwolle“ oder muss mehr angegeben werden?›
Bei Mischgeweben müssen alle Fasern ab einem Anteil von 5 % mit ihrem prozentualen Anteil in absteigender Reihenfolge angegeben werden — nur bei einer einzigen Faser reicht die einfache Angabe wie „100 % Baumwolle“.
Muss die Faserzusammensetzung in jeder Sprache stehen, in die ich verkaufe?›
Ja, die TextilKennzVO verlangt die Angabe in der Amtssprache des Ziellandes. Ein Shop, der auch nach Frankreich verkauft, muss die Faserzusammensetzung dort auch auf Französisch ausweisen.
Gilt die Pflicht auch für Accessoires wie Taschen oder Schuhe?›
Schuhe und die meisten Lederwaren fallen nicht unter die TextilKennzVO, sondern unter eigene Kennzeichnungsvorschriften. Taschen mit textilem Hauptanteil können jedoch erfasst sein — im Zweifel produktbezogen prüfen.
Reicht ein eingenähtes Pflegeetikett am Produkt als Nachweis für den Online-Shop?›
Nein. Die Angabe muss bereits beim Online-Angebot selbst sichtbar sein, nicht erst am physischen Produkt nach Erhalt — das Etikett am Kleidungsstück ersetzt die Pflichtangabe im Shop nicht.
Muss ich Pflegesymbole (Waschsymbole) im Online-Shop angeben?›
Nein, Pflegesymbole sind kein Bestandteil der TextilKennzVO, sondern folgen dem freiwilligen internationalen Standard ISO 3758. Verpflichtend ist ausschließlich die Angabe der Faserzusammensetzung; Pflegehinweise dürfen ergänzend gezeigt werden, ersetzen die Pflichtangabe aber nicht.
Was gilt für Kleidung mit Lederbesätzen oder Pelzbommeln?›
Enthält ein Textilerzeugnis nichttextile Teile tierischen Ursprungs, muss zusätzlich zur Faserzusammensetzung der Hinweis „Enthält nichttextile Teile tierischen Ursprungs“ angegeben werden — unabhängig davon, wie klein der betroffene Teil ausfällt.
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