Impressumspflicht
Die Impressumspflicht verpflichtet Betreiber geschäftsmäßiger Online-Angebote, bestimmte Kontakt- und Unternehmensangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereitzustellen. Rechtsgrundlage ist § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das seit 2024 die frühere Anbieterkennzeichnung des Telemediengesetzes ablöst; sie gilt für Online-Shops ebenso wie für Marktplatz-Präsenzen und geschäftliche Social-Media-Profile.
Stand: August 2026
Was ist die Impressumspflicht?
Die Impressumspflicht soll sicherstellen, dass Verbraucher und Geschäftspartner jederzeit erkennen können, wer hinter einem Online-Angebot steht und wie er zu erreichen ist. Sie betrifft nicht nur klassische Websites und Online-Shops, sondern jedes geschäftsmäßig betriebene digitale Angebot — von der eigenen Domain über Marktplatz-Präsenzen bis zu Social-Media-Profilen.
Rechtsgrundlage ist seit Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Das DDG hat die inhaltsgleiche Vorgängerregelung aus § 5 Telemediengesetz (TMG) abgelöst, ohne die inhaltlichen Anforderungen an die Pflichtangaben wesentlich zu verändern — wer sein Impressum bereits nach dem alten TMG-Standard korrekt gepflegt hat, muss inhaltlich in der Regel nichts anpassen. Für Shop-Betreiber lohnt sich trotzdem ein kurzer Check, ob interne Vorlagen, AGB-Verweise oder Footer-Texte noch auf das TMG statt das DDG Bezug nehmen.
Welche Angaben muss ein Impressum enthalten?
Nach § 5 DDG gehören mindestens folgende Angaben ins Impressum:
| Pflichtangabe | Beispiel |
|---|---|
| Name und Anschrift | vollständige ladungsfähige Anschrift, kein Postfach |
| Rechtsform und Vertretungsberechtigte | GmbH, Geschäftsführer namentlich |
| Kontaktmöglichkeit | E-Mail-Adresse, oft zusätzlich Telefonnummer |
| Registereintrag | Handelsregisternummer, Registergericht |
| Umsatzsteuer-ID | sofern vorhanden |
| Aufsichtsbehörde | bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten |
Die Kontaktangabe verdient besondere Aufmerksamkeit: Das Gesetz verlangt neben der E-Mail-Adresse einen Weg zur unmittelbaren Kommunikation. In der Praxis wird dafür meist eine Telefonnummer angegeben — ein reines Kontaktformular ohne weitere Angabe gilt nach überwiegender Auffassung nicht als ausreichend schnell erreichbar. Wer keine Telefonnummer veröffentlichen möchte, kann alternativ auf einen Chat oder ein Rückrufformular mit klar kommunizierter Reaktionszeit ausweichen; entscheidend ist, dass eine zügige elektronische Kontaktaufnahme tatsächlich möglich ist.
Pflichtangaben nach Rechtsform
Die Tabelle oben zeigt die Grundangaben — je nach Rechtsform kommen weitere Pflichtangaben hinzu, die in der Praxis am häufigsten vergessen werden:
| Rechtsform | Zusätzliche Pflichtangaben |
|---|---|
| Einzelunternehmen / Kleingewerbe | Vor- und Zuname des Inhabers — die reine Geschäftsbezeichnung („Mustershop“) reicht nicht, der bürgerliche Name muss stehen |
| GbR | Namen und ladungsfähige Anschriften aller Gesellschafter, nicht nur der gewählte GbR- oder Markenname |
| OHG / KG | Firma mit Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, Handelsregisternummer, vertretungsberechtigte Gesellschafter |
| GmbH / UG (haftungsbeschränkt) | Firma inkl. vollständigem Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht, HR-Nummer, alle Geschäftsführer namentlich |
| AG | Firma, Sitz, Registergericht, HR-Nummer, Vorstand, Name des Aufsichtsratsvorsitzenden |
| Freiberufler (Architekten, Steuerberater, Ärzte u. Ä.) | zusätzlich zuständige Kammer mit Anschrift, gesetzliche Berufsbezeichnung samt Staat der Verleihung, geltende berufsrechtliche Regelungen mit Fundstelle |
Besonders häufig übersehen: Bei der UG (haftungsbeschränkt) muss der vollständige Rechtsformzusatz erscheinen — eine Abkürzung als „UG“ allein reicht nicht aus. Bei der GbR fehlt in der Praxis regelmäßig die vollständige Namensliste aller Gesellschafter, weil im Shop nur der gewählte Marken- oder Shopname geführt wird.
Was bedeutet „2-Klicks“-Erreichbarkeit?
Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. In der Praxis hat sich daraus die Faustregel „2 Klicks“ etabliert: Von jeder Unterseite des Angebots aus muss das Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar sein — üblicherweise über einen fest platzierten Link im Footer, beschriftet als „Impressum“ und nicht versteckt unter Sammelbegriffen wie „Rechtliches“. Auch technische Umsetzungen dürfen die Erreichbarkeit nicht faktisch blockieren: Verdeckt ein Cookie-Banner oder ein Newsletter-Interstitial den Footer-Link dauerhaft und lässt sich nicht schließen, gilt das Impressum praktisch als nicht erreichbar.
Gilt die Pflicht auch auf Marktplätzen und Social Media?
Ja, und das wird in der Praxis häufig übersehen. Wer über Amazon, eBay, Kaufland oder Etsy verkauft, braucht dort ein eigenes, vollständiges Impressum im Verkäuferprofil — der Verweis auf das Impressum der eigenen Website reicht meist nicht aus, wenn er nicht unmittelbar erreichbar eingebunden ist. Gleiches gilt für geschäftlich genutzte Profile auf Instagram, Facebook oder TikTok: Auch hier braucht es einen erreichbaren Impressumslink, meist in der Profilbeschreibung hinterlegt.
Auf reinen Marktplatz-Präsenzen ohne eigene Website reicht das vollständig ausgefüllte Verkäuferprofil als Ort für das Impressum aus. Wer mehrere Kanäle gleichzeitig bespielt — eigener Shop plus zwei oder drei Marktplätze plus Social-Media-Profile —, sollte die Pflege zentral organisieren, etwa über eine gemeinsame Stammdatenquelle, aus der die Angaben für jeden Kanal aktuell gehalten werden. Sonst drohen veraltete Angaben auf einzelnen Kanälen, während andere korrekt gepflegt sind.
Impressumspflicht in Geschäftsbriefen und E-Mails
Ein Detail, das im Tagesgeschäft leicht untergeht: Für im Handelsregister eingetragene Unternehmen — e. K., OHG, KG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG — verlangt zusätzlich das Handels- und Gesellschaftsrecht (u. a. § 37a HGB, § 35a GmbHG, § 80 AktG) dieselben Kernangaben wie das Impressum auch auf Geschäftsbriefen: Firma, Rechtsform, Sitz, Registergericht, Registernummer. Im Online-Shop zählen dazu nicht nur klassische Briefbögen, sondern auch automatisiert versendete Bestellbestätigungen und Rechnungen. Diese Pflicht ist rechtlich von der Impressumspflicht auf der Website zu unterscheiden, wird in der Praxis aber sinnvollerweise gemeinsam geprüft — wer ohnehin die E-Mail- und Rechnungsvorlagen im Shopsystem pflegt, sollte die Pflichtangaben gleich mit hinterlegen.
Typische Fehler aus der Praxis
- Impressum nur auf der Startseite verlinkt, nicht aber im Footer aller Unterseiten.
- Postfach statt ladungsfähiger Anschrift — Postfachadressen erfüllen die Anforderung nicht.
- Fehlendes Impressum auf Zweitkanälen wie Marktplätzen oder Social-Media-Profilen, obwohl die Hauptseite korrekt ausgestattet ist.
- Veraltete Angaben nach Umzug, Geschäftsführerwechsel oder Rechtsformänderung — das Impressum wird oft vergessen, wenn sich Stammdaten ändern.
- E-Mail-Vorlagen und Rechnungen ohne Pflichtangaben — während das Website-Impressum korrekt gepflegt ist, fehlen dieselben Kernangaben in automatisiert versendeten Bestellbestätigungen oder Rechnungsvorlagen.
Rechtssicher umsetzen
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall — insbesondere branchenspezifische Zusatzangaben sollten anwaltlich geprüft werden. Eine umfassendere Einordnung liefert unser Guide Online-Shop rechtssicher betreiben. Die technische Einbindung von Impressum und Rechtstexten über alle Kanäle hinweg übernehmen wir als E-Commerce-Agentur — Kontakt aufnehmen.
Häufige Fragen zu Impressumspflicht
Gilt die Impressumspflicht auch für einen Amazon- oder Etsy-Shop?›
Ja. Jeder geschäftsmäßige Auftritt braucht ein eigenes Impressum, unabhängig vom Kanal. Marktplätze bieten dafür eigene Felder im Verkäuferprofil an, die genauso vollständig gepflegt werden müssen wie im eigenen Shop.
Was heißt „2-Klicks-Erreichbarkeit“ konkret?›
Das Impressum muss von jeder Seite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar sein, üblicherweise über einen dauerhaft sichtbaren Link im Footer. Verstecken in Untermenüs oder nur über die Startseite erreichbar gilt als unzureichend.
Brauchen auch private Verkäufer oder Kleinunternehmer ein Impressum?›
Sobald ein Angebot geschäftsmäßig ist — also mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird —, greift die Pflicht, unabhängig von der Unternehmensgröße. Rein privater, gelegentlicher Verkauf ist ausgenommen.
Muss auf Social-Media-Profilen ein Impressum stehen?›
Ja, geschäftlich genutzte Profile auf Instagram, Facebook oder TikTok benötigen ein Impressum — meist über einen Link in der Profilbeschreibung, da die Plattformen selbst keine Impressums-Felder vorsehen.
Muss eine Telefonnummer im Impressum stehen?›
Das Gesetz schreibt keine Telefonnummer wörtlich vor, verlangt aber neben der E-Mail-Adresse einen Weg zur unmittelbaren elektronischen Kontaktaufnahme. In der Praxis wird dafür meist zusätzlich eine Telefonnummer angegeben, da ein reines Kontaktformular ohne weitere Angabe nach überwiegender Auffassung nicht als ausreichend schnell erreichbar gilt.
Was droht bei einem fehlerhaften oder unvollständigen Impressum?›
Ein fehlerhaftes Impressum gilt als Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel und kann von Mitbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden. Auch Aufsichtsbehörden können eingreifen — die konkreten Folgen hängen vom Einzelfall ab und sollten im Streitfall anwaltlich geprüft werden.
Shop rechtssicher machen?
Wir setzen Pflichtangaben, Consent und Compliance-Anforderungen technisch sauber um.
Kostenloses Erstgespräch