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Recht & Compliance

OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)

Das OSS-Verfahren (One-Stop-Shop) ist ein EU-weites Meldeverfahren, mit dem Online-Händler die Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende B2C-Fernverkäufe innerhalb der EU zentral über eine einzige Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und abführen können, statt sich in jedem Zielland einzeln umsatzsteuerlich registrieren zu müssen.

Stand: Juli 2026

Warum gibt es das OSS-Verfahren?

Vor 2021 musste sich ein Händler, der Waren an Privatkunden in mehrere EU-Länder verkaufte, ab bestimmten länderspezifischen Lieferschwellen in jedem einzelnen Zielland umsatzsteuerlich registrieren — administrativ kaum zu stemmen für kleinere Shops. Seit dem 1. Juli 2021 wurden diese Einzelschwellen durch eine einheitliche EU-weite Lieferschwelle von 10.000 Euro netto ersetzt, und das OSS-Verfahren erlaubt die zentrale Meldung aller betroffenen Länder über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Wie funktioniert die 10.000-Euro-Schwelle?

Die Schwelle gilt kumuliert für alle EU-Fernverkäufe zusammen, nicht pro Zielland:

SituationFolge
Gesamtumsatz EU-Fernverkäufe unter 10.000 € netto/JahrDeutsche USt kann weiter berechnet werden
Gesamtumsatz überschreitet 10.000 € netto/JahrAb diesem Zeitpunkt gilt der USt-Satz des jeweiligen Ziellandes für jede Lieferung
OSS-Anmeldung erfolgtEine zentrale Quartalsmeldung statt Einzelregistrierung in jedem Land

Wird die Schwelle überschritten, muss ab dem betreffenden Umsatz der Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes angewendet werden — ein deutscher Händler, der nach Frankreich liefert, rechnet dann mit französischer statt deutscher Umsatzsteuer ab. Ohne OSS-Anmeldung müsste dafür eine eigene steuerliche Registrierung in Frankreich erfolgen.

Anmeldung und Ablauf

Die Anmeldung zum OSS-Verfahren erfolgt online über das BZSt-Portal („Mein BOP“) und gilt EU-weit einheitlich ab dem folgenden Quartal. Benötigt werden im Wesentlichen die deutsche Steuernummer, die USt-IdNr. sowie Unternehmens- und Bankdaten für die Sammelüberweisung. Nach erfolgreicher Registrierung reicht der Händler pro Quartal eine Sammelmeldung ein, in der die Umsätze nach Zielland und Steuersatz aufgeschlüsselt werden; die Zahlung erfolgt gesammelt in Euro, das BZSt verteilt die Beträge an die jeweiligen Mitgliedstaaten.

Zwei Praxispunkte werden regelmäßig unterschätzt:

  • Nullmeldung. Wer einmal registriert ist, muss jedes Quartal eine Meldung abgeben — auch dann, wenn in diesem Zeitraum gar keine meldepflichtigen EU-Fernverkäufe stattfanden. Die Meldepflicht entfällt nicht automatisch, sondern muss aktiv als Nullmeldung erfüllt werden.
  • Aufbewahrungspflicht. Belege zu den gemeldeten Umsätzen müssen deutlich länger vorgehalten werden als nach den üblichen handelsrechtlichen Fristen üblich — die Unterlagen müssen den Finanzbehörden aller betroffenen Mitgliedstaaten auf Anfrage elektronisch zugänglich gemacht werden können.

Der Meldezyklus folgt immer demselben Muster — ein Quartal Erfassungszeitraum, ein Monat Meldefrist danach:

MeldezeitraumFällig bis
1. Quartal (Januar–März)30. April
2. Quartal (April–Juni)31. Juli
3. Quartal (Juli–September)31. Oktober
4. Quartal (Oktober–Dezember)31. Januar

Wichtig für die Praxis: Das Shop- oder Warenwirtschaftssystem muss die korrekten länderspezifischen USt-Sätze pro Bestellung automatisch ermitteln und ausweisen können — das betrifft insbesondere die Preisdarstellung im Checkout und ist eng mit den Vorgaben aus der PAngV verknüpft.

Was genau deckt OSS ab — und was nicht?

Das OSS-Verfahren ist bewusst auf einen konkreten Fall zugeschnitten: den grenzüberschreitenden B2C-Fernverkauf von Waren aus einem Lager heraus, ohne dass im Zielland selbst eine Betriebsstätte oder ein Warenlager besteht. Nicht abgedeckt sind:

  • B2B-Verkäufe mit gültiger USt-IdNr. des Käufers — hier greift regulär das Reverse-Charge-Verfahren, nicht OSS.
  • Lieferungen aus einem Lager im Zielland (etwa Amazon-FBA-Lager im EU-Ausland) — hier bleibt eine lokale Registrierung nötig, unabhängig vom OSS-Status.
  • Einfuhren aus Drittländern unter 150 Euro Warenwert — dafür existiert das separate Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS), das eigene Regeln und eine eigene Anmeldung hat.

Wer mehrere dieser Konstellationen gleichzeitig bedient — etwa eigener Versand aus Deutschland per OSS und zusätzlich FBA-Lager in Polen — muss beide Meldewege parallel pflegen und in der Buchhaltung sauber trennen.

Abgrenzung: Verkauf über Marktplätze

Bei Verkäufen über Plattformen wie Amazon, eBay oder Kaufland gilt eine wichtige Unterscheidung: Ist der zugrunde liegende Verkäufer selbst außerhalb der EU ansässig oder handelt es sich um eine Einfuhr aus einem Drittland mit geringem Warenwert, kann der Marktplatzbetreiber als „fiktiver Lieferer“ gelten und die Steuerschuld für diese Lieferung übernehmen. Für EU-ansässige Händler, die über den Marktplatz an EU-Kunden verkaufen, bleibt dagegen in aller Regel der Händler selbst meldepflichtig — die Marktplatz-Umsätze müssen dann korrekt in die eigene OSS-Meldung einfließen.

In der Praxis heißt das für Händler mit mehreren Kanälen: Wer sowohl über den eigenen Webshop als auch über Marktplätze verkauft, muss die Umsatzströme sauber trennen — eigene OSS-Meldung für die Webshop-Verkäufe, während für Marktplatz-Verkäufe im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Marktplatz als fiktiver Lieferer auftritt (dann keine Aufnahme in die eigene Meldung) oder nicht (dann doch). Eine pauschale Annahme „läuft alles über OSS“ oder „der Marktplatz regelt das schon“ führt hier regelmäßig zu Meldefehlern. Wer im Streckengeschäft mit Lieferanten im EU-Ausland arbeitet, sollte zusätzlich prüfen, ob dadurch ein eigener umsatzsteuerlicher Ort der Lieferung entsteht, den OSS nicht abdeckt.

Typische Fehler aus der Praxis

  1. Lieferschwelle pro Land statt EU-weit kumuliert berechnet — ein verbreitetes Missverständnis aus der alten Rechtslage vor 2021.
  2. OSS trotz Auslandslager genutzt, obwohl in diesem Fall eine lokale Registrierung im Lagerland nötig gewesen wäre.
  3. Shopsystem zeigt weiterhin deutsche USt-Sätze, obwohl die Schwelle längst überschritten ist — meist, weil die Umstellung im System vergessen wurde.
  4. Marktplatz-Umsätze nicht in die OSS-Meldung übernommen, weil sie aus einem separaten Kanal-Report stammen und beim Quartalsabschluss übersehen werden.
  5. IOSS und OSS verwechselt — beide Verfahren klingen ähnlich, betreffen aber unterschiedliche Fälle (Drittlandimporte vs. EU-interne Fernverkäufe) und dürfen nicht gemeinsam für dieselbe Lieferung verwendet werden.
  6. Nullmeldungen vergessen — bleiben Quartalsmeldungen wiederholt aus, kann das BZSt den Händler vom OSS-Verfahren ausschließen; die Registrierung muss dann regulär in jedem einzelnen Zielland nachgeholt werden.

Fazit

Das OSS-Verfahren macht den EU-Fernverkauf administrativ deutlich einfacher als vor 2021 — vorausgesetzt, die 10.000-Euro-Schwelle wird korrekt überwacht und Shop sowie Warenwirtschaft liefern die passenden Steuersätze automatisch. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung; die konkrete Einordnung, insbesondere bei Auslandslagern oder Marktplatz-Konstellationen, gehört in die Hände eines Steuerberaters. Weitere Grundlagen zum rechtssicheren Shop-Betrieb bietet unser Guide Online-Shop rechtssicher betreiben; bei der technischen Umsetzung länderspezifischer Steuersätze im Shop unterstützen wir als E-Commerce-Agentur.

Häufige Fragen zu OSS-Verfahren (One-Stop-Shop)

Muss ich mich registrieren, wenn ich unter der 10.000-Euro-Schwelle bleibe?

Unterhalb der EU-weiten Lieferschwelle von 10.000 Euro netto (Summe aller grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufe plus digitale Dienstleistungen pro Kalenderjahr) kann weiterhin die deutsche Umsatzsteuer berechnet werden — eine OSS-Anmeldung ist dann nicht zwingend nötig, aber freiwillig möglich.

Ersetzt OSS die deutsche Umsatzsteuervoranmeldung?

Nein. OSS betrifft ausschließlich die grenzüberschreitenden B2C-Fernverkäufe in andere EU-Länder. Der Inlandsumsatz in Deutschland läuft weiterhin über die reguläre Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen deutschen Finanzamt.

Was ist, wenn ich über Amazon FBA in mehreren Ländern lagere?

Sobald Ware in einem ausländischen Lager liegt (z. B. bei Amazon Pan-EU oder CEE), entsteht dort ein umsatzsteuerlicher Anknüpfungspunkt, der eine lokale Registrierung im Lagerland erfordert — OSS deckt diesen Fall nicht ab, da es nur für Lieferungen ohne Lager im Zielland gedacht ist.

Wie oft muss ich die OSS-Meldung abgeben?

Die OSS-Meldung erfolgt quartalsweise über das BZSt-Portal, jeweils bis zum letzten Tag des Monats nach Quartalsende. Die Steuer wird in Euro gesammelt für alle betroffenen EU-Länder gezahlt und vom BZSt an die jeweiligen Länder weitergeleitet.

Muss ich auch melden, wenn ich in einem Quartal keine EU-Auslandsumsätze hatte?

Ja. Nach der Registrierung ist jedes Quartal eine Meldung fällig, notfalls als Nullmeldung ohne Umsätze. Wird das dauerhaft versäumt, kann das BZSt den Händler aus dem Verfahren ausschließen.

Muss ich für Marktplatz-Verkäufe eine eigene OSS-Meldung abgeben?

Das hängt davon ab, ob der Marktplatz für diese Lieferung als fiktiver Lieferer die Steuerschuld übernimmt. Ist das der Fall, entfällt die eigene Meldepflicht für diesen Umsatz; andernfalls muss der Händler ihn selbst über OSS melden.

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