GPSR – Produktsicherheitsverordnung
Die GPSR (General Product Safety Regulation, EU-Verordnung 2023/988) ist die seit 13. Dezember 2024 geltende EU-Produktsicherheitsverordnung. Sie verpflichtet Hersteller, Importeure und Händler, für jedes Non-Food-Verbraucherprodukt eine in der EU ansässige verantwortliche Person zu benennen und deren Kontaktdaten sowie Sicherheits- und Identifikationsangaben direkt im Online-Angebot anzugeben.
Stand: Juli 2026
Für wen gilt die GPSR?
Die Verordnung betrifft die gesamte Lieferkette von Non-Food-Verbraucherprodukten:
- Hersteller — müssen Risikoanalysen und technische Unterlagen führen und ihre Kontaktdaten auf dem Produkt angeben.
- Importeure — übernehmen Herstellerpflichten, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt.
- Händler — müssen prüfen, ob Produkte korrekt gekennzeichnet sind, und die Pflichtangaben in ihren Online-Angeboten darstellen.
- Marktplätze — müssen eine zentrale Kontaktstelle benennen und non-konforme Angebote entfernen.
Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel und Antiquitäten — für diese gelten eigene Regelwerke.
Wie verhält sich die GPSR zu CE-Kennzeichnung und Fachrichtlinien?
Nicht jedes Produkt fällt ausschließlich unter die GPSR. Für Produktgruppen mit eigener EU-Sicherheitsgesetzgebung — etwa Spielzeug, Elektrogeräte oder Maschinen mit CE-Kennzeichnung — gelten vorrangig die jeweiligen Fachrichtlinien (z. B. Spielzeug- oder Maschinenrichtlinie). Die GPSR wirkt in diesen Fällen als Auffangnetz: Sie schließt Lücken, die die spezielle Regelung nicht abdeckt, etwa allgemeine Sicherheitsanforderungen oder die Pflicht zur Unfallmeldung, während CE-Kennzeichnung und produktspezifische Vorgaben unverändert bestehen bleiben. Für reine Non-Food-Konsumgüter ohne eigene Fachrichtlinie — der Großteil des klassischen Non-Food-Sortiments in Online-Shops, von Haushaltswaren bis Deko — gilt die GPSR dagegen vollständig und ist die maßgebliche Rechtsgrundlage.
Wer kann verantwortliche Person sein?
Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, muss eine der folgenden Rollen als verantwortliche Person benannt werden — die GPSR sieht dafür eine feste Rangfolge vor:
| Rang | Rolle | Voraussetzung |
|---|---|---|
| 1 | Hersteller mit Sitz in der EU | keine weitere Person nötig |
| 2 | Bevollmächtigter | vom Hersteller schriftlich beauftragt, Sitz in der EU |
| 3 | Importeur | bringt das Produkt aus einem Drittland in die EU |
| 4 | Fulfilment-Dienstleister | nur wenn kein Hersteller, Bevollmächtigter oder Importeur in der EU sitzt |
Für Händler ist Rang 3 der praxisrelevanteste Fall: Wer direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU einkauft und die Ware selbst in die EU einführt, wird damit rechtlich zum Importeur — mit vollen Herstellerpflichten inklusive technischer Dokumentation und Konformitätsnachweis. Wer stattdessen über einen inländischen Großhändler oder eine EU-Niederlassung des Herstellers bezieht, kann sich in der Regel auf dessen Angaben stützen und muss nicht selbst als verantwortliche Person auftreten.
Welche Angaben müssen in den Online-Shop?
Für jedes betroffene Produkt müssen im Angebot — also auf der Produktseite, nicht erst im Impressum — sichtbar sein:
| Pflichtangabe | Beispiel |
|---|---|
| Name und Anschrift des Herstellers | Muster GmbH, Musterstr. 1, 86150 Augsburg |
| Verantwortliche Person in der EU (falls Hersteller außerhalb der EU) | EU-Bevollmächtigter mit Anschrift und E-Mail |
| Produktidentifikation | Typ-, Chargen- oder Seriennummer, Abbildung |
| Warn- und Sicherheitshinweise | in der Sprache des Ziellandes |
Für Shop-Betreiber heißt das praktisch: Stammdaten-Arbeit. Die Angaben müssen pro Artikel gepflegt und im Template ausgegeben werden. In JTL-Shop läuft das typischerweise über eigene Felder oder Attribute in der JTL-Wawi, in Shopify über Metafelder — die Theme-Ausgabe muss einmalig eingerichtet werden. Die Produktidentifikation lässt sich meist über die ohnehin gepflegte GTIN/EAN abdecken, sofern sie eindeutig auf Hersteller, Typ und Charge verweist.
Reicht der Platz auf der Produktseite nicht für alle Warnhinweise, erlaubt die GPSR, ergänzende Sicherheitsinformationen per QR-Code oder Link auf eine externe Seite bereitzustellen — die zentralen Warnhinweise selbst müssen aber weiterhin direkt im Angebot stehen, nicht erst hinter einem Klick. Wichtig dabei: Der verlinkte Inhalt muss dauerhaft erreichbar sein und in der Sprache jedes belieferten Ziellandes vorliegen, sonst läuft die Angabe faktisch ins Leere.
GPSR und Marktplätze: die schärfste Durchsetzung
Amazon, eBay, Etsy und Kaufland haben eigene GPSR-Eingabefelder eingeführt und blenden Angebote ohne vollständige Angaben aus oder sperren sie. Wer Multichannel über eazyAuction verkauft, sollte die GPSR-Felder zentral in der Warenwirtschaft pflegen und an alle Kanäle übertragen — sonst pflegt man dieselben Daten vier Mal.
Was passiert bei einem Sicherheitsproblem oder Rückruf?
Erhält ein Händler Kenntnis davon, dass ein verkauftes Produkt ein Sicherheitsrisiko darstellt, greift eine aktive Meldepflicht: Die zuständige Marktüberwachungsbehörde muss informiert werden, und betroffene Kunden sollten — soweit die Kontaktdaten vorliegen — direkt benachrichtigt werden, nicht nur über eine passive Meldung im Shop. Für die Meldung an Behörden steht das EU-weite Safety-Business-Gateway zur Verfügung, über das Wirtschaftsakteure Sicherheitsprobleme zentral melden können. Praktisch bedeutet das für Shop-Betreiber: Wer Bestellungen sauber einer Chargen- oder Seriennummer zuordnen kann, ist im Rückruffall deutlich schneller handlungsfähig als jemand, der erst manuell Bestelllisten durchsuchen muss. Das verbindet sich eng mit den Pflichten aus der Produkthaftung.
Typische Fehler aus der Praxis
- Angaben nur im Impressum oder den AGB — die Verordnung verlangt sie im Angebot selbst.
- Drittland-Importe ohne EU-verantwortliche Person — der Händler wird dann rechtlich schnell selbst zum Importeur mit allen Pflichten.
- Warnhinweise nur auf Englisch — sie müssen in der Sprache jedes Landes vorliegen, in das verkauft wird.
- Einmal-Aktion statt Prozess — GPSR ist Stammdatenpflege: Jeder neue Artikel braucht die Angaben ab Tag eins, sonst wächst die Lücke wieder.
- QR-Code verweist ins Leere oder nur auf Deutsch — wird ein Link oder QR-Code für ergänzende Sicherheitsinformationen genutzt, muss die Zielseite dauerhaft erreichbar sein und in den Sprachen aller belieferten Länder vorliegen.
GPSR technisch sauber umsetzen
Der Aufwand steckt selten im Verstehen der Verordnung, sondern in der Umsetzung über hunderte oder tausende Artikel: Felder anlegen, Herstellerdaten beschaffen, Templates anpassen, Marktplatz-Felder befüllen. Eine strukturierte Dokumentation der Produkt-Compliance — etwa mit einem spezialisierten Tool wie gpsr-doku.de — hält die Nachweise revisionssicher zusammen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung — insbesondere die Einordnung als Importeur oder verantwortliche Person sollte im Zweifelsfall anwaltlich geprüft werden. Einen Überblick über weitere rechtliche Pflichten im Shop gibt unser Guide Online-Shop rechtssicher betreiben. Die technische Einrichtung im Shop übernehmen wir als E-Commerce-Agentur für JTL und Shopify.
Häufige Fragen zu GPSR – Produktsicherheitsverordnung
Gilt die GPSR auch für Bestandsware, die vor Dezember 2024 eingekauft wurde?›
Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 in der EU in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verkauft werden. In der Praxis ist der Nachweis des Inverkehrbringens aber schwierig — viele Händler kennzeichnen deshalb ihr gesamtes Sortiment nach GPSR-Vorgaben.
Betrifft die GPSR auch kleine Shops und Marktplatz-Händler?›
Ja. Die Verordnung kennt keine Umsatz- oder Größenschwelle. Auch wer nur über eBay, Amazon oder Etsy verkauft, muss die Angaben im Listing machen — die Marktplätze setzen das inzwischen technisch durch und blenden unvollständige Angebote aus.
Was passiert, wenn die GPSR-Angaben im Shop fehlen?›
Es drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherverbände sowie Maßnahmen der Marktüberwachung bis zum Vertriebsverbot. Marktplätze entfernen non-konforme Listings teils automatisch.
Brauche ich für jedes Produkt eine eigene verantwortliche Person?›
Pro Produkt muss eine in der EU ansässige verantwortliche Person existieren — das kann der Hersteller selbst, der Importeur oder ein beauftragter Bevollmächtigter sein. Händler mit EU-Herstellern übernehmen meist einfach deren Angaben; kritisch wird es bei Direktimporten aus Drittländern.
Was passiert bei einem Sicherheitsproblem oder Rückruf meines Produkts?›
Wer Kenntnis von einem Sicherheitsrisiko erhält, muss die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren und betroffene Kunden — soweit erreichbar — aktiv benachrichtigen, nicht nur passiv im Shop informieren. Für die Behördenmeldung steht das EU-weite Safety-Business-Gateway zur Verfügung.
Darf ich Sicherheitsinformationen per QR-Code bereitstellen statt sie komplett auf der Produktseite zu zeigen?›
Ergänzende Informationen ja, die zentralen Warnhinweise nicht. Die GPSR erlaubt den Verweis auf einen QR-Code oder eine externe Seite für zusätzliche Sicherheitsinformationen — die Kernwarnhinweise müssen aber weiterhin direkt im Angebot stehen und die verlinkte Seite muss dauerhaft und sprachlich passend erreichbar sein.
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