PAngV & Grundpreisangabe
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern anzugeben sind. Sie verpflichtet Händler unter anderem, bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, zusätzlich zum Endpreis einen Grundpreis je Mengeneinheit anzugeben — und schreibt seit der Omnibus-Reform vor, bei Preisermäßigungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage zu nennen.
Stand: Juli 2026
Was regelt die PAngV genau?
Die Preisangabenverordnung sorgt dafür, dass Verbraucher Preise auf einen Blick vergleichen können — unabhängig von Packungsgröße oder Verkaufseinheit. Für Online-Händler sind vor allem zwei Bereiche relevant:
- Grundpreisangabe: Pflicht-Zusatzangabe „Preis je Mengeneinheit“ bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden.
- Preisermäßigungen (§ 11 PAngV, seit 28. Mai 2022 durch die EU-Omnibus-Richtlinie eingeführt): Wer eine Preissenkung bewirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße nennen — die klassische „Streichpreis“-Taktik mit künstlich hohem Ausgangspreis ist damit nicht mehr zulässig.
Beide Pflichten sind Marktverhaltensregeln: Verstöße sind wettbewerbsrechtlich relevant und werden in der Praxis vor allem über Abmahnungen durchgesetzt.
Wann genau greift die Grundpreispflicht?
Maßgeblich ist die Bezugsgröße, nach der die Ware verkauft wird:
| Verkaufseinheit | Bezugsgröße für den Grundpreis |
|---|---|
| Flüssigkeiten (ml, l) | Preis je Liter |
| Feste Stoffe (g, kg) | Preis je Kilogramm |
| Längenware (cm, m) | Preis je Meter |
| Flächenware (cm², m²) | Preis je Quadratmeter |
Rechenbeispiel: Eine Flasche Duschgel mit 250 ml kostet 2,49 €. Der Grundpreis lautet dann „9,96 € / 1 l“ — errechnet über den Dreisatz (2,49 € ÷ 250 ml × 1.000 ml). In JTL-Wawi und Shopify wird der Grundpreis meist über ein Stammdatenfeld (Füllmenge + Einheit) automatisch berechnet und im Template neben dem Verkaufspreis ausgegeben, statt ihn pro Artikel von Hand zu pflegen.
Die 30-Tage-Bestpreis-Regel bei Rabatten
Vor der Omnibus-Reform reichte es, einen beliebigen „unverbindlichen“ oder früheren Preis als Streichpreis zu zeigen. Seit 2022 gilt: Der als Vergleich angegebene Preis muss der niedrigste tatsächlich verlangte Preis der vorangegangenen 30 Tage sein. Praktisch bedeutet das für den Shop:
- Die Preishistorie muss über mindestens 30 Tage rückwirkend nachvollziehbar sein — reine Momentaufnahmen im Warenwirtschaftssystem reichen nicht.
- Bei gestaffelten Rabattaktionen (z. B. schrittweise Preissenkung über mehrere Wochen) zählt jeweils der niedrigste Preis des 30-Tage-Fensters, nicht der unmittelbar vorherige.
- Ausnahmen gelten für verderbliche Ware und bei stufenweise progressiv sinkenden Preisen mit entsprechendem Hinweis.
- Für neu eingeführte Artikel, die seit weniger als 30 Tagen im Sortiment sind, gilt als Referenz der niedrigste Preis seit Beginn des Angebots — die 30-Tage-Regel läuft dann erst an, statt rückwirkend ins Leere zu greifen.
Häufig übersehen: Bei Artikeln, die zusätzlich der Grundpreispflicht unterliegen, muss bei jeder Preisreduzierung auch der Grundpreis neu berechnet werden, da er sich unmittelbar aus dem aktuellen Endpreis ableitet. Wird im Shop-Template nur der Streichpreis aktualisiert, der Grundpreis aber aus einem Cache oder zeitversetzten Batch-Job nachgezogen, entsteht kurzzeitig ein falscher Grundpreis — ein Stolperstein besonders bei automatisierten, häufig getakteten Rabattaktionen.
Umsetzung im Shop: Stammdaten statt Bauchgefühl
Der eigentliche Aufwand liegt selten im Verständnis der Regel, sondern in der technischen Umsetzung: Preishistorien müssen protokolliert, Grundpreis-Einheiten je Artikel korrekt hinterlegt und im JTL-Wawi-Stammdatensatz oder in Shopify-Metafeldern gepflegt werden. Wer parallel GPSR-Pflichtangaben und Grundpreise über dieselben Artikel-Stammdaten abbildet, spart sich doppelte Datenpflege.
Ein häufig vergessener Kanal ist der Produktfeed für Preisvergleichsportale und das Google Merchant Center: Wird dort ein Preis beworben, muss auch dort der Grundpreis über die passenden Feed-Attribute mitgegeben werden. Wird der Feed separat vom Shop-Frontend generiert oder über einen eigenen Cronjob aktualisiert, läuft er beim Grundpreis leicht aus dem Takt — ein Soll-Ist-Abgleich zwischen Shop-Anzeige und Feed-Ausgabe gehört deshalb in jede Preisänderungs-Routine.
Wo genau muss der Grundpreis erscheinen?
Der Grundpreis muss überall dort sichtbar sein, wo auch der Endpreis genannt wird — nicht nur auf der Produktdetailseite:
- in Kategorie- und Suchergebnislisten, direkt neben dem Verkaufspreis
- auf der Produktdetailseite, in unmittelbarer Nähe zum Endpreis
- in Werbemitteln wie Preisvergleichsportalen, Google-Shopping-Feeds oder Newslettern, sofern dort bereits ein Preis genannt wird
Wird der Grundpreis nur an einer dieser Stellen ausgegeben, ist die Pflicht formal nicht erfüllt — ein häufiger Stolperstein bei Produktfeeds, die separat vom Shop-Frontend gepflegt werden und beim Grundpreis-Feld nicht mitgezogen werden.
Sonderfall: Sets, Kombipackungen und Aktionsware
Bei Sets aus mehreren gleichartigen Einzelverpackungen (z. B. „6er-Set Duschgel à 250 ml“) muss der Grundpreis auf die Gesamtmenge im Set bezogen werden, nicht auf die Einzelverpackung. Bei Aktionsware mit zusätzlicher Gratisbeigabe („20 % mehr Inhalt gratis“) ändert sich die Bezugsgröße für den Grundpreis entsprechend der tatsächlichen Füllmenge — die Kalkulation muss also bei jeder befristeten Mengenänderung neu erfolgen, nicht nur beim regulären Sortiment.
Wann entfällt die Grundpreispflicht?
Nicht jede nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufte Ware braucht einen Grundpreis. Die wichtigsten Ausnahmen im Überblick:
| Ausnahme | Beispiel |
|---|---|
| Nettofüllmenge unter 10 Gramm oder 10 Milliliter | Parfüm-Proben, Kosmetik-Reisegrößen |
| Sets aus unterschiedlichen Erzeugnissen ohne einheitliche Bezugsgröße | Geschenkset mit Creme, Duschgel und Parfüm in verschiedenen Füllmengen |
| Ware, die im Rahmen einer Dienstleistung verbraucht wird | Pflegeprodukte während einer Behandlung |
| Kostenlose Werbe- und Warenproben ohne eigenen Verkaufspreis | Beigaben ohne separaten Preis |
Wichtig: Diese Ausnahmen gelten eng ausgelegt. Ein Set aus mehreren gleichartigen Packungen (z. B. sechsmal dieselbe Duschgel-Sorte) fällt nicht unter die Set-Ausnahme, da sich hier problemlos eine einheitliche Bezugsgröße bilden lässt — dafür gilt weiterhin die reguläre Pflicht wie im Abschnitt zu Sets oben beschrieben. Im Zweifel sollte die Einordnung eines konkreten Artikels als Ausnahme lieber konservativ und im Zweifel mit Grundpreisangabe erfolgen, statt sich auf eine knapp begründbare Ausnahme zu verlassen.
Typische Fehler aus der Praxis
- Grundpreis fehlt komplett bei Kosmetik-, Lebensmittel- oder Reinigungsmittel-Sortimenten, weil die Pflicht beim Sortimentsaufbau übersehen wurde.
- Falsche Bezugsgröße — etwa Grundpreis je 100 ml statt je Liter, was zwar üblich, aber nur zulässig ist, wenn die Angabe eindeutig als zusätzliche, nicht als ersetzende Information gekennzeichnet ist.
- Streichpreise ohne 30-Tage-Nachweis, weil das Shopsystem keine Preishistorie führt — ein häufiger Stolperstein bei manuell gepflegten Preisen oder Repricing-Tools.
- Grundpreis nur auf der Produktdetailseite, nicht aber in Kategorie- oder Suchergebnislisten, wo er ebenfalls verpflichtend ist.
- Produktfeeds für Preisvergleichsportale ohne Grundpreis-Feld, obwohl dort ebenfalls ein Preis beworben wird — der Feed wird beim Grundpreis-Update im Shop häufig schlicht vergessen.
Fazit
PAngV und Omnibus-Regel sind reine Stammdaten- und Prozessarbeit: Wer Grundpreis-Einheiten und Preishistorien sauber in JTL-Wawi oder Shopify hinterlegt, hat die Pflicht dauerhaft im Griff statt sie bei jeder Aktion neu zu prüfen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung — bei konkreten Fragen zur eigenen Preisgestaltung sollte im Zweifel ein Fachanwalt für Wettbewerbsrecht hinzugezogen werden. Einen Überblick über weitere rechtliche Pflichten im Shop gibt unser Guide Online-Shop rechtssicher betreiben; die technische Umsetzung von Grundpreis-Feldern und Preishistorien übernehmen wir als E-Commerce-Agentur.
Häufige Fragen zu PAngV & Grundpreisangabe
Wann brauche ich im Shop einen Grundpreis?›
Immer dann, wenn eine Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft wird — also bei Lebensmitteln, Kosmetik, Reinigungsmitteln, Farben, Stoffen oder Bodenbelägen. Bei Stückware (z. B. einem Werkzeug oder einem T-Shirt in Einheitsgröße) entfällt die Pflicht.
Gilt die 30-Tage-Regel auch bei Aktionen wie Black Friday?›
Ja. Wer einen Preis als reduziert bewirbt, muss den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Reduzierung als Vergleichspreis angeben — unabhängig davon, ob es sich um eine einmalige Aktion oder eine dauerhafte Rabattstrategie handelt.
Welche Produkte sind von der Grundpreispflicht ausgenommen?›
Ausgenommen sind unter anderem Waren mit einem Nettofüllgewicht oder -volumen bis 10 Gramm bzw. 10 Milliliter, kostenlose Warenproben sowie individuell nach Kundenwunsch angefertigte Artikel.
Was passiert bei fehlenden oder falschen Grundpreisangaben?›
Es drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände wegen Verstoßes gegen die Marktverhaltensregeln der PAngV. Im Streitfall zählt eine saubere, nachvollziehbare Kalkulation und Dokumentation.
Wie berechne ich den Grundpreis bei einem Set aus gleichen Packungen?›
Bezugsgröße ist die Gesamtmenge im Set, nicht die Einzelverpackung. Bei einem 6er-Set à 250 ml (1.500 ml gesamt) für 14,94 € lautet der Grundpreis 9,96 € / 1 l — derselbe Wert wie für die Einzelflasche, da sich Menge und Preis proportional verhalten.
Muss der Grundpreis auch im Google-Shopping-Feed stehen?›
Ja, sofern dort bereits ein Preis beworben wird. Google Merchant Center stellt dafür eigene Feed-Attribute für Grundpreis und Bezugsmenge bereit; fehlen sie, kann das Produkt abgelehnt oder im Preisvergleich falsch dargestellt werden.
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