Die GPSR ist seit Dezember 2024 in Kraft — die Durchsetzung zieht 2026 spürbar an
Die EU-Verordnung 2023/988, besser bekannt als GPSR (General Product Safety Regulation, deutsch: Produktsicherheitsverordnung), gilt seit dem 13. Dezember 2024 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten — ohne nationales Umsetzungsgesetz und ohne Übergangsfrist für neu in den Verkehr gebrachte Ware. Für Betreiber von Online-Shops hat sich damit etwas grundlegend verschoben: weg vom Kleingedruckten im Impressum, hin zu sichtbaren Pflichtangaben direkt im Angebot.
Wer die Umsetzung 2024 „auf die To-do-Liste geparkt“ hat, merkt spätestens jetzt, dass daraus laufender Betrieb geworden ist — und dass Marktplätze inzwischen technisch durchsetzen, was die Verordnung fordert. Dieser Beitrag ordnet ein, was für Shop-Betreiber praktisch zu tun ist. Er ersetzt keine Rechtsberatung — insbesondere die Einordnung der eigenen Rolle in der Lieferkette gehört im Zweifelsfall vor einen Anwalt. Einen ausführlichen Nachschlage-Überblick mit FAQ finden Sie in unserem GPSR-Wiki-Artikel.
Für wen gilt die Verordnung?
Die GPSR betrifft die gesamte Lieferkette von Non-Food-Verbraucherprodukten — vom Hersteller über Importeure bis zum Händler, der verkauft. Eine Umsatz- oder Größenschwelle kennt die Verordnung nicht: Der Ein-Personen-Shop mit hundert Artikeln unterliegt denselben Pflichten wie der Konzern. Ausgenommen sind unter anderem Lebensmittel, Arzneimittel und Antiquitäten, für die eigene Regelwerke gelten. Für Produktgruppen mit eigener EU-Fachrichtlinie — etwa Spielzeug oder CE-kennzeichnungspflichtige Elektrogeräte — wirkt die GPSR als Auffangnetz neben der jeweiligen Fachrichtlinie; für den Großteil des klassischen Non-Food-Sortiments ohne eigene Fachrichtlinie ist sie dagegen die vollständig maßgebliche Rechtsgrundlage.
Die verantwortliche Person: die zentrale neue Pflicht
Der praktisch größte Unterschied zur alten Rechtslage: Für jedes Produkt muss eine in der EU ansässige verantwortliche Person feststehen, deren Kontaktdaten im Angebot erscheinen. Die Verordnung definiert dafür eine feste Rangfolge — die nächste Rolle kommt nur zum Zug, wenn die vorherige nicht existiert oder nicht in der EU sitzt:
- Hersteller mit Sitz in der EU — ist er vorhanden, ist er automatisch verantwortliche Person, es braucht keine weitere Rolle.
- Bevollmächtigter — vom Hersteller außerhalb der EU schriftlich beauftragt, mit Sitz in der EU.
- Importeur — wer die Ware aus einem Drittland selbst in die EU einführt.
- Fulfilment-Dienstleister — nur wenn keine der drei vorherigen Rollen in der EU sitzt.
Für Händler ist Rang 3 der praxisrelevanteste Fall: Wer direkt bei einem Hersteller außerhalb der EU einkauft und die Ware selbst einführt, wird damit rechtlich zum Importeur — mit vollen Herstellerpflichten inklusive technischer Dokumentation und Konformitätsnachweis. Wer stattdessen über einen inländischen Großhändler oder eine EU-Niederlassung des Herstellers bezieht, kann sich in aller Regel auf dessen Angaben stützen und muss die Rolle nicht selbst übernehmen. Genau diese Unterscheidung — bin ich nur Verkäufer der Ware oder rechtlich Importeur? — ist der Punkt, an dem sich in der Praxis die meiste Unsicherheit zeigt, und der Punkt, an dem sich eine anwaltliche Prüfung im Einzelfall lohnt.
Pflichtangaben gehören ins Angebot — nicht ins Impressum
Der häufigste Denkfehler zuerst: Die GPSR verlangt die Angaben auf der Produktseite selbst, nicht im Impressum und nicht in den AGB. Ein Kunde muss sie sehen, ohne danach suchen zu müssen. Konkret gehören dazu:
| Pflichtangabe | Praxisbeispiel |
|---|---|
| Name und Anschrift des Herstellers | Muster GmbH, Musterstr. 1, 86150 Augsburg |
| Verantwortliche Person in der EU (falls Hersteller außerhalb) | EU-Bevollmächtigter mit Anschrift und E-Mail |
| Produktidentifikation | Typ-, Chargen- oder Seriennummer, Abbildung |
| Warn- und Sicherheitshinweise | in der Sprache jedes belieferten Ziellandes |
Reicht der Platz auf der Produktseite nicht für alle Warnhinweise, erlaubt die GPSR ergänzende Sicherheitsinformationen per QR-Code oder Link auf eine externe Seite — die zentralen Warnhinweise selbst müssen aber weiterhin direkt im Angebot stehen, nicht erst hinter einem Klick, und die verlinkte Seite muss dauerhaft und in der jeweiligen Landessprache erreichbar sein. Die Produktidentifikation lässt sich meist über die ohnehin gepflegte GTIN/EAN abdecken, sofern sie eindeutig auf Hersteller, Typ und Charge verweist.
Marktplätze setzen technisch durch, was die Verordnung fordert
Der zweite große Unterschied zu klassischem Wettbewerbsrecht: Bei der GPSR prüft nicht nur im Zweifel ein Mitbewerber oder eine Behörde nachträglich — die Marktplätze selbst haben eigene GPSR-Eingabefelder eingeführt und blenden Angebote ohne vollständige Angaben aus oder sperren sie direkt. Amazon, eBay, Etsy und Kaufland verlangen die verantwortliche Person, die Herstelleradresse und die Produktidentifikation inzwischen als Pflichtfeld im jeweiligen Listing-Prozess — ein unvollständiges Listing lässt sich in der Praxis oft gar nicht mehr veröffentlichen oder wird nach einer Übergangsphase automatisiert deaktiviert.
Das verschiebt den Charakter der Compliance-Pflicht: Es ist kein juristisches Risiko mehr, das erst bei einer Abmahnung sichtbar wird, sondern ein operatives, das sich direkt in Umsatzausfall übersetzt, sobald ein Kanal ein Listing sperrt. Wer über JTL-eazyAuction mehrere Marktplätze gleichzeitig bedient, sollte die GPSR-Felder deshalb zentral in der Warenwirtschaft pflegen und an alle angebundenen Kanäle durchreichen — sonst pflegt man dieselben Daten für Amazon, eBay und Kaufland vier Mal einzeln, mit entsprechend hoher Fehlerquote bei jeder Änderung.
Der eigentliche Aufwand: Stammdaten in JTL-Wawi und Shopify
Der Aufwand steckt selten im Verstehen der Verordnung — die Grundlogik ist in einem Nachmittag erklärt. Er steckt in der Umsetzung über den kompletten Artikelbestand hinweg, und das ist reine Stammdatenarbeit:
- Felder anlegen. In der JTL-Wawi typischerweise als eigene Freifelder oder Attribute je Artikel, in Shopify über Metafelder auf Produktebene.
- Herstellerdaten beschaffen. Bei EU-Herstellern meist unkompliziert, bei Direktimporten aus Drittländern oft der zeitaufwendigste Schritt — insbesondere wenn die eigene Rolle als Importeur erst geklärt werden muss.
- Templates anpassen. Die Felder müssen im Shop-Frontend auf der Produktseite tatsächlich ausgegeben werden, nicht nur im Backend gepflegt sein — das ist eine einmalige Theme-Anpassung, aber sie wird in der Praxis häufig vergessen, weil sie kein sichtbares Verkaufsargument ist.
- Marktplatz-Felder befüllen. Idealerweise automatisiert aus derselben Quelle wie das Shop-Feld, statt manuell je Kanal gepflegt.
Bei einem Katalog mit einigen Dutzend Artikeln ist das an einem Tag erledigt. Bei mehreren Tausend Artikeln über mehrere Lieferanten hinweg wird daraus ein Projekt mit eigenem Zeitplan — und genau hier zeigt sich, ob die Datenstruktur in der Wawi von Anfang an so angelegt ist, dass sich Herstellerangaben zentral pflegen und auf alle Varianten vererben lassen, statt Artikel für Artikel einzeln nachgetragen werden zu müssen.
Typische Fehler aus der Praxis
- Angaben nur im Impressum oder den AGB — die Verordnung verlangt sie im Angebot selbst, nicht an einer Stelle, an der sie ohnehin schon steht.
- Drittland-Importe ohne geklärte verantwortliche Person — der Händler wird dann rechtlich schnell selbst zum Importeur, ohne dass ihm das bewusst ist.
- Warnhinweise nur auf Deutsch oder Englisch, obwohl in mehrere EU-Länder verkauft wird — sie müssen in der Sprache jedes belieferten Ziellandes vorliegen.
- Einmal-Aktion statt laufender Prozess — GPSR ist Stammdatenpflege: Jeder neue Artikel braucht die Angaben ab Tag eins, sonst wächst die Lücke bei jeder Sortimentserweiterung wieder.
- Ein Feld für den Shop, ein anderes für den Marktplatz — wer die Daten nicht zentral in der Wawi pflegt, trägt dieselben Angaben mehrfach nach und riskiert Abweichungen zwischen den Kanälen.
Fazit
Die GPSR ist 2026 kein neues Thema mehr, sondern laufender Betrieb — und der Druck kommt inzwischen weniger von Behörden als von den Marktplätzen selbst, die non-konforme Listings automatisiert aussortieren. Wer die Pflichtangaben einmal sauber in der Wawi strukturiert und ins Template sowie in alle Marktplatz-Anbindungen durchreicht, hat das Thema danach im Griff — die eigentliche Arbeit liegt im einmaligen Aufbau, nicht in der laufenden Pflege. Für die revisionssichere Dokumentation der Nachweise über den gesamten Katalog hinweg ist ein spezialisiertes Tool wie gpsr-doku.de eine praktische Ergänzung zur reinen Shop-Pflege.
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Weiterführende Artikel
- GPSR im Wiki: verantwortliche Person, Pflichtangaben, FAQ
- JTL eazyAuction: Marktplatz-Anbindung aus der Wawi
- Unsere E-Commerce-Beratung
Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Letzte Überarbeitung: August 2026
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